AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der MD Fahrzeughandels GmbH für die Langzeitvermietung von Fahrzeugen





1) Vollständigkeit, Textform


a)           Es gelten nur schriftliche Vereinbarungen. Mündliche Vereinbarungen werden nicht geschlossen.

b)          Unter schriftlichen Vereinbarungen versteht sich die Kommunikation per Mail, Brief, SMS oder WhatsApp.

c)           Die Kommunikation bei Kündigungen, Rücktrittserklärungen, Schadenersatz oder Verlangen nach Mietminderung muss schriftlich erfolgen.



2) Geltung der Bedingungen


MD Fahrzeughandels GmbH, nachfolgend auch „Vermieter“ genannt, vermietet ein Fahrzeug oder mehrere Fahrzeuge an den Mieter gemäß den nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend auch "Geschäftsbedingungen" oder "AGB" genannt), die der Mieter anerkennt und akzeptiert.

a)           Sollten der Vermieter und der Mieter von den AGB abweichende Bestimmungen vereinbart haben, gehen diese Sondervereinbarungen vor.

b)          Sämtliche Miet-, Einkaufs- und/oder andere Geschäftsbedingungen des Mieters werden nicht angewendet. Es gelten für die Geschäftsbeziehung zwischen dem Vermieter und dem Mieter ausschließlich der individuelle Auto-Langzeitmiete Vertrag (nachfolgend Mietvertrag oder Vertrag genannt)

c)           Im Falle der Unwirksamkeit einer der Bestimmungen im Vertrag, behalten alle anderen Bestimmungen des Vertrages ihre Gültigkeit und werden dadurch nicht berührt.

d)          Die AGB dürfen durch MD Fahrzeughandels GmbH angepasst und abgeändert werden. Wenn der Mieter nicht schriftlich innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt einer schriftlichen Änderungsinformation Wiederspruch erhebt, gelten die entsprechenden Anpassungen.

e)           Alle Beträge, die genannt werden, verstehen sich jeweils inklusive der gesetzlichen Mehrwertsteuer.



3) Mietgegenstand


1) Der Mietgegenstand ist ausschließlich das im Vertrag genannte Fahrzeug in der ebenfalls im Vertrag festgehaltenen Ausführung mit eventuell angeführten Sonderausstattungen und Zubehör. Die vereinbarte Bereifung ist im Vertrag festgehalten. Sollte das Fahrzeug mit einem Bordcomputer und/oder einem Navigationssystem ausgestattet sein, müssen etwaige Updates der Software oder des Kartenmaterials bei Bedarf vom Mieter selbst erworben und bezahlt werden.


2) Wenn der Fahrzeughersteller nach Unterzeichnung des Vertrags Änderungen im Lieferumfang oder der Konstruktions-Form oder der Farbe vornimmt, ändert sich der Mietgegenstand entsprechend. Der Mieter ist jedenfalls verpflichtet, das Fahrzeug in der geänderten Form zu übernehmen.


3) Fahrzeuginformationen in Broschüren, Kathalogen oder sonstigen Informationsplattformen über das Fahrzeug hinsichtlich Verbrauch, Aussehen, Lieferumfang, Geschwindigkeit, Maße und Gewicht informieren, sind lediglich ungefähre Angaben. Keinesfalls garantiert die MD Fahrzeughandels GmbH diese Angaben. Zudem wird die Kompatibilität von Bluetooth-Schnittstellen nicht garantiert.


4) Sollten nachträgliche Änderungen des Mieters gewünscht sein, so werden diese erst dann Vertragsinhalt, wenn die MD Fahrzeughandels GmbH diese schriftlich bestätigt. Sollten durch die Änderungen Mehrkosten entstehen, sind diese vom Mieter zu tragen.


5) Das Mietobjekt steht immer im Eigentum des Vermieters und wird dem Mieter lediglich zur vorübergehenden Nutzung überlassen und nicht an den Mieter übereignet. Die Zulassungsbescheinigung Teil II und der Kraftfahrzeugbrief ist im Besitz des Vermieters.



4) Übergabe des Mietobjektes, Annahmeverzug


1) Sollte im Vertrag ein Übergabetermin aufscheinen, handelt es sich hierbei um keine verbindliche, sondern nur eine ungefähre Angabe für die Übergabe des Mietgegenstandes vom Vermieter an den Mieter.


2) Der Vermieter garantiert nicht, dass das Fahrzeug bei der Übergabe an den Mieter vollgetankt ist. Sollte eine Vollbetankung gewünscht sein, ist der Vermieter berechtigt dem Mieter die Kosten dafür mit der ersten Rechnung zu belasten.


3) Die vereinbarten Lieferfristen verlängern sich entsprechend, wenn nach Vertragsabschluss Änderungen des Mietgegenstandes oder der Modalitäten vereinbart wurden.


4) Das Übergabedatum wird mit der Bereitstellungsbestätigung des Vermieters datiert, auch wenn der Mieter das Mietobjekt erst zu einem späteren Zeitpunkt übernimmt.


5) Bei einer verzögerten Übergabe durch höhere Gewalt, können keine Ansprüche gegenüber dem Vermieter geltend gemacht werden. Betriebliche Arbeitskampfmaßnahmen beim Fahrzeughersteller oder einem Zulieferbetrieb, stellen auch einen Fall von Höherer Gewalt dar.


6) Der Vermieter gerät dann in Verzug, wenn der Mieter eine angemessene Nachfrist von minimal drei Monaten gestellt hat und diese ohne Übergabe abgelaufen ist.


7) Sollte der Mieter selbst das Fahrzeug anmelden, ist dieser verpflichtet die Fahrzeugpapiere (Zulassungsbescheinigung Teil II) unmittelbar nach erfolgter Anmeldung dem Vermieter zu übermitteln.


8) Sollte die Übernahme des Mietfahrzeuges nicht binnen zwei Wochen nach Ausstellung der Bereitstellungsbestätigung erfolgen, gerät der Mieter in Annahmeverzug.


9) Im Falle einer Kündigung des Vertrages von Seiten des Mieters vor Übernahme des Mietobjektes, kann der Vermieter ohne Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten. Der Mieter schuldet dem Vermieter zur Entschädigung eine Kündigungsgebühr in Höhe von 50% der Mietsumme des im Vertrag vereinbarten Mietzeitraums.


5) Miete, Kilometervergütung, Nebenkosten und Mietsicherheit


1) Die Mietrate welche monatlich zu begleichen ist inkludiert 1/12 der vereinbarten Laufleistung pro Jahr. Sollte das Mietverhältnis nicht am ersten eines Monats beginnen, werden die monatliche Mietrate und die inkludierte Laufleistung anteilig tageweise (1/30) berechnet. Selbes gilt für die letzte Mietrate, wenn das ende des Mietverhältnisses nicht am letzten des Monats endet.


2) Sollten sich nach der Unterzeichnung des Vertrages oder während der Vertragslaufzeit Kostensteigerungen ergeben, welche nicht durch den Vermieter beeinflussbar sind wie z.B. Investitionssumme, Förderungen, Versicherungskosten, motorbezogene Versicherungssteuer oder Normverbrauchsabgabe, ist der Vermieter dazu berechtigt, die Mietrate durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Mieter entsprechend zu erhöhen. Die Erhöhung betrifft die Mietrate und die Mehrwertsteuer.


3) Eine Kaution oder Sicherheitszahlung kann der Vermieter vom Mieter beispielsweise vor der Bestellung oder dem Kauf eines Fahrzeuges eifordern. Der Vermieter darf diese vor der Überlassung des Fahrzeuges aber auch zu einem späteren Zeitpunkt einfordern. Der Vermieter ist jedenfalls immer dazu berechtigt eine Sicherheitszahlung einzufordern, wenn dies als notwendig erachtet wird


4) Sollte der Mieter die im Mietvertrag festgelegte Gesamtfahrleistung (Kilometerbegrenzung) überschreiten, ist der Vermieter berechtigt den im Vertrag festgelegten Preis für jeden zusätzlichen Kilometer zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer an den Mieter zu verrechnen. Sollte eine Unterschreitung der Gesamtfahrleistung vorliegen, erfolgt ausdrücklich keine entspreche Erstattung vom Vermieter an den Mieter.


5) Der Vermieter ist jederzeit dazu berechtigt, eine Zwischenabrechnung von Mehrkilometern noch vor dem Ender der vertraglich festgelegten Mietdauer durchzuführen und der Mieter ist dem Vermieter gegenüber auskunftspflichtig was Schäden, Veränderungen am Fahrzeug und die Laufleistung betrifft.


6) Für die Zahlungen des Mietpreises, erteilt der Mieter dem Vermieter ein SEPA-Firmen-Mandat oder eine Kreditkarten Vollmacht für alle Zahlungen aufgrund dieses Vertrages. Die Pre-Notification (Frist für die Vorankündigung) wird auf einen Bankarbeitstag verkürzt. Bei Übergabe des Mietobjektes ist bereits die erste Mietrate fällig. Die weiteren Mietraten sind immer am ersten Tag des Monats im Voraus fällig. Der Monatliche Mietpreis wird mittels wiederkehrender Lastschriften mit gleichen Lastschriftbeträge eingezogen. Eine einmalige Unterrichtung des Mieters vor dem ersten Lastschrifteneinzug und die Bekanntgabe der Fälligkeitstermine reichen aus. Der Mieter verpflichtet dazu zu sorgen, dass die Deckung des Kontos entsprechend gegeben ist. Sollten Kosten aufgrund von Nichteinlösung oder Rückbuchung der Lastschrift entstehen, können diese dem Mieter nachverrechnet werden, sollte die Nichteinlösung oder Rückbuchung nicht durch den Vermieter verursacht worden sein.


7) Der Mieter erhält eine einmalige Dauerrechnung oder eine monatliche Sammel oder Einzelrechnung vom Vermieter.


8) Nebenkosten, welche im Zusammenhang mi dem Mietfahrzeug anfallen, werden immer vom Mieter getragen, außer die im Mietvertrag vereinbarten Mietbedingungen sehen etwas anderes vor. Der Mieter hat sich also insbesondere um die Treibstoffkosten, Scheibenwischwasser, Öle, Frostschutz, Betriebsstoffe, Autowäschen, Mautgebühren (Außerhalb der Vignette für AT und CH) selbst zu kümmern und muss diese auch selber bezahlen.


9) Der Mieter ist ausdrücklich dazu verpflichtet, den Vermieter von allen möglichen Ansprüchen Dritter freizuhalten, welche im Zusammenhang mit dem Mietfahrzeug und oder dessen Verwendung entstehen. Der Mieter ist verpflichtet, alle Strafen, die sich gegen den Besitzer des Mietfahrzeuges richten zu begleichen. Sollte eine Verwaltungsstrafe oder sonstige Zahlungsaufforderung die durch den Mieter verschuldet wurde beim Vermieter eingehen, leitet dieser diese unverzüglich an den Mieter weiter.


10) Sollte der Mieter mit einer Zahlung in Verzug kommen, ist der Vermieter dazu berechtigt auf den geschuldeten Betrag Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten zu verrechnen. Für die Ausstellung einer Mahnung nach Eintritt des Verzuges ist der Vermieter dazu berechtigt einen Kostenbeitrag vom max. 30 € zuzüglich MwSt. pro Mietvertrag zu verrechnen. Der Vermieter ist dazu berechtigt, den Mietvertrag fristlos zu kündigen, wenn ein Fehlverhalten des Mieters im Zusammenhang mit den geltenden Bestimmungen der AGB festzustellen ist..


11) Bei Zahlungsverzug durch den Mieter ist der Vermieter dazu berechtigt, das Mietfahrzeug bis zur vollständigen Begleichung aller offenen Beträge wieder an sich zu nehmen. Dem Vermieter hat also das Recht, dem Mieter die Benutzung des Mietfahrzeuges zu untersagen und diesem die Schlüssel für das Fahrzeug abzunehmen und das Fahrzeug vom Mieter zu entfernen. Der Mieter ist verpflichtet dem Vermieter oder einem vom Vermieter Beauftragten den Zugang zum Mietobjekt zu gewährleisten und diesem alle Schlüssel und Fahrzeugpapiere zu übergeben. Anfallende Kosten und Aufwände die im Zusammenhang mit der Wegnahme des Mietfahrzeuges entstehen, werden dem Mieter verrechnet und sind von diesem zu begleichen.


12) Der Vermieter hat unabhängig von einem Verzug des Mieters das Recht, dem Mieter das Mietfahrzeug wegzunehmen (Wegnahmerecht), sofern entsprechende Umstände vorliegen, die an der Kreditwürdigkeit des Mieters zweifeln lassen.


6) Nutzungsbeschränkungen


1) Es dürfen nur Personen das Mietfahrzeug lenken, die mindesten 18 Jahre als sind und über eine gültige Fahrerlaubnis (Führerschein) verfügen.


2) Dem Mieter ist es untersagt, das Fahrzeug gegen Vergütung an Dritte zu überlassen. Die unentgeltliche Überlassung an Dritte ist nur gestattet, wenn der Mieter von der Zuverlässigkeit dieser Personen überzeugt ist.


3) Folgende Verwendungszwecke sind untersagt:

1. gewerblichen Personenbeförderung

2. Zustellung von Paketen (Paketdienst)

3. Teilnahme an motorsportlichen Veranstaltungen

4. Fahrzeugtests und Schulungen zur Fahrsicherheit

5. zur Beförderung von leicht entzündlichen, giftigen oder sonst gefährlichen Stoffen


4) Aus Zoll- und Steuerrechtlichen Gründen, darf das Fahrzeug dauerhaft nur in Österreich verwendet werden. Fahrten ins Ausland sind nicht gestattet. Ausgenommen vom Reiseverbot ins Ausland sind Fahrten in die Schweiz, das Vereinigte Königreich, Norwegen und sämtliche EU-Länder. Fahrten aus dem geographischen Bereich Europas sind strengstens untersagt. Für Fahrten ins nicht gestattete ist keine Eigenschadensdeckung und kein weiterer Versicherungsschutz vorhanden.


5) Der Mieter muss alle gängigen Sicherheitsmaßnahmen, welche unbefugten Dritten den Zugang zu Fahrzeug erschweren, selbständig und ausnahmslos durchführen. Das Mietfahrzeug muss immer ordnungsgemäß verschlossen sein und es dürfen keine Wertsachen sichtbar im Mietobjekt verbleiben. Bei Diebstahl von Wertsachen im Fahrzeug kann kein Anspruch an den Vermieter gestellt werden.



7) Allgemeine Pflichten des Mieters während der Mietzeit


1) Der Mieter ist verpflichtet, das Mietfahrzeug sorgfältig und behutsam zu erhalten und behandeln. Der Mieter verpflichtet sich zudem das Fahrzeug in schonender Weise und nach den Angaben des Herstellers (Bedienungsanleitung) zu benutzen. Die Überwachung des Kühlmittel- und Motorölstandes, der Bremsflüssigkeit und allen weiteren Schmierstoffen, liegt in der Verantwortung des Mieters. Schäden und Reparaturen, die durch eine unsachgemäße Verwendung oder durch den Verstoß angeführter Verpflichtungen entstehen, werden ausschließlich vom Mieter finanziell getragen.


2) Dem Mieter ist es untersagt, Verfügungen zu Lasten des Eigentümers über das Mietfahrzeug zu treffen. Verpfändungen, Belastungen oder Ähnliches, dürfen keinesfalls auf das Mietfahrzeug vorgenommen werden. Sollte das Mietfahrzeug gepfändet oder anderweitig eingezogen werden, muss der Mieter den Vermieter umgehend informieren und diesen bei der Verhinderung der Einziehung aktiv unterstützen. Die Kosten für eine derartige Intervention trägt der Mieter.


3)  Sämtliche mechanische oder Technische Veränderungen, Erweiterungen oder Einbauten am Mietfahrzeug sind untersagt und dürfen nur nach schriftlicher Zustimmung des Vermieters vorgenommen werden. Der Originalzustand des Fahrzeugs darf ausdrücklich nicht verändert werden. Sollten Rückbauten durch entsprechende Verstöße notwendig sein, trägt der Mieter alle anfallenden Kosten.


4) Grundsätzlich besteht für den Mieter das Recht, das Fahrzeug mit Folie zu beschriften. Die Voraussetzung dafür ist, dass der Mieter die Folie vor der Rückgabe ordnungsgemäß und fachgerecht entfernt hat und der Originalzustand wiederhergestellt ist. Falls im Zusammenhang mit der Folierung Schäden am Fahrzeug entstanden sind, haftet der Mieter dafür vollumfänglich.


5) Strengstens untersagt sind Eingriffe in den Tachometer. Wir führen bei jeder Fahrzeugrückgabe eine Kontrolle und Auslesung des Tachosystems durch und erstatten sofort Anzeige, sollte eine Manipulation erkannt werden.


6) Verboten ist die Mitnahme von Kraftstoffkanistern im Mietfahrzeug.



8) Wartung und Verschleißreparaturen


1) Der Vermieter übernimmt die Kosten für den Service (Inspektion) des Mietfahrzeuges nach Vorgaben des Herstellers (Fahrzeug Serviceheft) und der Verschleißreparaturen am Mietobjekt während der Mietzeit. Es wird ausdrücklich festgehalten, dass Verschleißreparaturen ausschließlich solcher Reparaturen sind, welche bei ordnungsgemäßer und vorsichtiger Benutzung des Mietfahrzeuges auftreten. Nicht vom Vermieter getragen werden Kosten für Schäden wie Behebung von Unfallschäden, Glasschäden, Steinschlag, Lackschäden, Reifenschäden, Felgenschäden, Dellen oder allen teilen, deren Verschleiß bzw. Defekt auf eine unsachgemäße Bedienung schließen lässt. Die Kosten der Reparatur dieser Schäden trägt ausschließlich der Mieter.


2) Der Mieter ist verpflichtet bei Erreichen des jeweiligen Wartungsintervalls des Mietfahrzeugs den Vermieter umgehend zu informieren und einen entsprechenden Termin zu vereinbaren.


3)

a) Sollten neue Reifen benötigt werden, kommt der Vermieter für die Reifen und Montage auf. Ein Satz Reifen wird allerdings frühesten nach 18 Monaten ersetzt, da ein schnellerer Verschleiß auf eine unsachgemäße Verwendung des Mieters schließen lässt. Sämtliche Reparaturen, Inspektionen und Reifenwechsel, dürfen nur in der vom Vermieter vorgegebenen Fachwerkstatt durchgeführt werden.


b) Sollte sich das Mietfahrzeug bei einer Panne im Ausland befinden, so ist nach Abstimmung mit dem Vermieter eine Werkstatt vom Mieter auszusuchen. Der Vermieter steht aber unterstützend zur Seite und schaltet bei Bedarf den Pannendienst ein.


c) Sonderdurchsichten wie Wintercheck, Sommercheck, Klimaanlagendesinfektion oder sonstige Arbeiten, werden vom Vermieter nicht bezahlt.



9) Unfälle, Pannen und Reparaturen


1) Sollte es zu einem Unfall oder Schadensfall kommen, ist der Vermieter umgehend zu informieren. Der Mieter muss dem Vermieter den bei der Übergabe zur Verfügung gestellten Unfallbericht (Schadensanzeige) vollständig ausgefüllt zusenden. Sollten Personen zu Schaden gekommen sein oder Brand, Entwendungs-, Vandalismus- oder Wildschäden passiert sein, ist sofort die zuständige Polizeibehörde zu verständigen, um die Fälle anzuzeigen. Eine polizeiliche Anzeige ist vom Mieter umgehend dem Vermieter zu melden. Der Mieter gestattet dem Vermieter eine Einsichtnahme in Polizei-, Versicherungs- und Gerichtsakten, welche im Zusammenhang mit dem Mietfahrzeug stehen und stellt dem Vermieter die entsprechende Genehmigung verpflichtend aus.


2)

a) Es ist dem Mieter untersagt, gegnerische Ansprüche anzuerkennen. Dem Mieter ist es auch untersagt ein Schuldbekenntnis und oder andere rechtlich erhebliche Zugeständnisse zu machen. Zahlungen an Unfallgegner sind auch untersagt.

b) Sollte der Mieter trotz Verbot eine solche Handlung tätigen, muss er dem Vermieter nachweisen, dass dem Vermieter dadurch kein Schaden zugeführt wird.


3)

a) Der Mieter erteilt keine Aufträge zur Reparatur von Unfallschäden. Diese Aufgabe wird ausschließlich vom Vermieter durchgeführt.


4) Sollte das Mietfahrzeuges aufgrund einer Panne nicht mehr fahrbereit sein oder kann die Sicherheit nicht mehr garantiert werden, hat der Mieter den Pannenservice des Vermieters zu kontaktieren. Sollte es wiedererwarten nicht möglich sein, diesen zu kontaktieren, kann ein alternativer Pannendienst kontaktiert werden. Kann der Mieter nicht glaubhaft nachweisen, dass der Pannendienst des Vermieters nicht erreichbar sein, trägt er sämtliche entstandenen Kosten und haftet für etwaige Schäden.


5) Schadenersatz- oder Erstattungsansprüche gegen den Vermieter im Zusammenhang mit dem Ausfall des Mietobjektes können nicht geltend gemacht werden, außer es werden dem Vermieter grobfahrlässige Handlungen nachgewiesen.


6)

 a) Sollte der Vermieter verschuldet haben, dass der Mieter nicht verkehrssicher unterwegs ist, hat der Vermieter dem Mieter ein Ersatzfahrzeug zur Verfügung zu stellen. Selbes gilt auch für den Servicefall oder Reifenwechsel. In diesem Zeitraum hat der Vermieter dafür zu sorgen, dass der Mieter mobil bleibt. Der Mieter hat aber keinen Anspruch auf ein gleichwertiges Fahrzeug.


7) Für Schäden durch Umwelteinflüsse wie Witterungsbedingte Frostschäden, Hochwasser, Hagel, etc. kommt der Vermieter nicht auf. Diese sind vom Mieter oder der Versicherung zu tragen. Jedenfalls hat der Mieter aber den Selbstbehalt der Versicherung zu tragen.



10) Reifen


1) Grundsätzlich ist das Mietfahrzeug mit einem Satz Allwetterreifen auf Felge ausgestattet, außer es ist einzelvertraglich eine andere Ausstattungsvariante gewählt worden. Der Vermieter verpflichtet sich verschlissene Reifen auszutauschen. Die Anzeige und der Auftrag zur Ersetzung eines verschlissenen Reifens muss ausdrücklich vom Mieter schriftlich an dem Vermieter mitgeteilt werden und darf nicht selbständig durchgeführt werden. Es wird festgehalten, dass der der Vermieter bei der Übergabe und der Mieter währen der Mietdauer immer mindestens die gesetzlich vorgeschriebene Profiltiefe bei regelmäßiger Kontrolle feststellt.


2) Sollte ein neuer Reifensatz oder ein einzelner neuer Reifen in unter 18 Monaten verschlissen sein, trägt der Mieter die Kosten für den neuen Reifensatz oder den neuen einzelnen Reifen.


3) Der Vermieter ist grundsätzlich dazu verpflichtet, den Reifenwechsel nach ordnungsgemäßem Verschleiß durchzuführen und zu bezahlen. Der Vermieter hat zudem für die Mobilität für den Zeitraum des Reifenwechsels zu sorgen.


4) Die Reifenmarke wird vom Vermieter bestimmt.


11) Ersatzwagen bei einer Fahrzeugpanne oder einem Unfall

1) Bei einer Panne kann der Mieter den Vermieter oder die 24h Notfallnummer der Versicherung kontaktieren. Die Versicherung kontaktiert dann einen Pannendienst und gegebenenfalls ein Ersatzfahrzeug, um nach Hause zu kommen. Der Mieter muss den Vermieter jedenfalls umgehend informieren, wenn es zu einer Panne kommt oder das Fahrzeug abgeschleppt worden ist.

2) Sollte die Versicherung kein Ersatzfahrzeug zur Verfügung stellen, darf nur der Vermieter einen alternativen Ersatzwagen auswählen. Eine Garantie, dass ein gleichwertiges Fahrzeug zur Verfügung gestellt wird, gibt der Vermieter keine.

3) Bei jeglichem Schaden, der am Mietfahrzeug entsteht, hat der Vermieter die Möglichkeit den Mietvertrag vorzeitig zu beenden. Durch die Beendigung des Mietvertrages entsteht kein Ersatzwagenanspruch. Sollte das Mietfahrzeug einen Totalschaden erleiden oder abhandenkommen, entfällt der Ersatzwagenanspruch am Tag des Ereignisses.



11) Versicherungsschutz und weitergehende Haftung des Mieters


1) Der Vermieter stellt sicher, dass das Fahrzeug über den nötigen Versicherungsschutz laut  den aktuellen gesetzlichen Bestimmungen verfügt. Sollten Schäden der Versicherung gemeldet werden, hat der Mieter den Selbstbehalt selbst zu begleichen. Der Vermieter stellt dem Mieter den Betrag des Selbstbehaltes bei der nächsten Abrechnung in Rechnung. Sollten Schäden am Fahrzeug entstehen, deren Reparatur bzw. Behebung die Grenze des Selbstbehaltes der Versicherung unterschreitet, so muss der Mieter vollumfänglich für die Begleichung aufkommen. Der Selbstbehalt beträgt EUR 950 € pro Schadenfall, außer es wurde im Vertrag ausdrücklich eine andere Regelung vereinbart.


2)

a) Der Mieter haftet vollumfänglich für jeden entstandenen Schaden, welcher in Zusammenhang des Mietfahrzeugs an Dritten oder am Mietfahrzeug entstanden ist und der Mieter oder Führer des Fahrzeuges über keine gültige Fahrerlaubnis verfügt, Dach- oder Unterbodenschäden verursacht, unter Alkohol- oder Drogeneinfluss fährt, das Fahrzeug zu nicht zulässigen Zwecken verwendet, Unfallflucht begeht.



3) Sollte ein Schaden durch Gegenstände, Gerätschaften oder Fahrzeuge durch den Mieter am Mietfahrzeug entstanden sein, träge der Mieter die Kosten für den Schaden vollumfänglich.


4) Sollte der Mieter einen Schlüssel beschädigen oder verlieren, muss der Mieter für die Kosten der Neuanschaffung bzw. Reparatur aufkommen. Zusätzlich wird bei Beschädigung der Schließanlage oder eines Schlüssels eine Aufwandspauschale von EUR 500 fällig.



12) Auskunfts- und Informationspflichten des Mieters und des Vermieters


1) Dem Vermieter ist es gestattet, Daten bezüglich des geschäftlichen Verhältnisses des Mieters zu speichern. Der Mieter gestattet dem Vermieter zudem Auskunftseinholung bei anerkannten Kreditauskunfteien wie Creditform, Schufa, Bürgel, Coface, etc. sowie die Weitergabe von Daten an diese. Der Mieter gestattet dem Vermieter auch die ihm zugänglichen Unterlagen des Mieters an Finanzierungsinstitute weiterzuleiten.

2) Dem Vermieter ist es gestattet, sämtliche Mietfahrzeuge mittels GPS-Trackern standortmäßig zu überwachen. Der Mieter stimmt ausdrücklich zu, dass der Vermieter dadurch seine Privatsphäre nicht verletzt. Der Mieter muss bei Nachfrage dem Vermieter den aktuellen Standort des Mietfahrzeuges mitteilen.

3) Der Mieter muss die fälligen Termine der § 57a KFZ-Begutachtung einhalten und diese dem Vermieter melden. Selbes gilt auch für Bremsuntersuchungen und sonstige Fahrzeugüberprüfungen.


4) Sollte der Mieter den angeführten Informationspflichten nicht nachkommen, hat er wenn dadurch Schäden entstehen für diese aufzukommen. Falls ein Mietfahrzeug wegen falschen oder nicht rechtzeitigen angaben des Mieters nicht wie vorgeschrieben gewartet oder überprüft werden, Haftet der Mieter für alle entstehenden Schäden und muss für entstehende Zusatzkosten aufkommen.


5) Der Mieter muss mindestens alle 12 Monate dem Vermieter den aktuellen Kilometerstand des Mietfahrzeuges schriftlich mitteilen.


6) Sollten sich Änderungen der Anschrift des Mieters sowie der Haftungsverhältnisse ergeben, muss der Mieter diese umgehend an den Vermieter melden.


7) Sollten sich Änderungen der Bankverbindungen des Mieters ergeben, muss der Mieter diese dem Vermieter unverzüglich mitteilen.



13) Haftungsbegrenzung des Vermieters


1) Sollte der Vermieter oder sein gesetzlicher Vertreter für einen Schaden des Mieters aufgrund eigener Verschuldung verantwortlich sein, ist seine Haftung auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beschränkt. Sollte eine Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit eintreten, wird auch für einfache Fahrlässigkeit gehaftet.


2) Sollte sich aus Ziff. 13.1 nichts anderes ergeben, ist eine Haftung des Vermieters auf Schadenersatz ausgeschlossen. Von Schadenersatz Ausschluss ausgeschlossen sind Forderungen wegen fehlerhafter Leistung, Vertragsverstoßes, Nichterfüllung und Verzuges. Zudem ausgenommen ist die Haftung für entfernt liegende Schäden.


3) Die grundsätzliche Haftung des Vermieters ist bei Vertragsschluss auf Vertragstypische vorhersehbare Schäden begrenzt. Die Begrenzung betrifft auch alle Fälle sogenannter grober Fahrlässigkeit des Vermieters oder der Erfüllungsgehilfen.


4) Für Schäden, die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses für den Vermieter unvorhersehbar gewesen sind, haftet der Vermieter gegenüber dem Mieter nicht.


6) Sollte der Vermieter zum Schadenersatz wegen Nichtüberlassung verpflichtet sein, ist der Anspruch des Mieters jedenfalls auf das Zweifache der Mietrate für den betroffenen Zeitraum begrenzt. Für alle weiteren möglichen Fälle der Schadenersatzpflicht des Vermieters beträgt der Höchstbetrag EUR 5.000,00 pro Schadensfall. Jedenfalls ist die Höhe der Schadenersatzforderung mit der Deckung der bestehenden Betriebshaftpflichtversicherung begrenzt.


7) Für Mängel am Mietobjekt haftet der Vermieter nur dann, wenn diese vorsätzlich verschwiegen worden sind.


8) Alle möglichen Schadensersatzansprüche verfallen spätestens ein Jahr nach Kenntnis des Mieters seines Anspruchs. Die gesetzliche Frist gilt für Produkthaftungsansprüche.


9) Wenn der Vermieter aufgrund gesetzlich zwingender Anordnungen haftet, gelten die Haftungsausschlüsse nicht. Bei ausgeschlossen oder beschränkter Haftung des Vermieters, bezieht sich die persönliche Haftung auch auf seine Vertreter, Arbeitnehmer, Erfüllungsgehilfen und Mitarbeiter.



14) Haftung des Mieters für Dritte


1)     Jegliche natürlichen Personen, welche das Mietfahrzeug lenken bzw. denen der Mieter die Nutzung des Mietfahrzeuges gestattet hat, ist hinsichtlich der Verhaltens- und Sorgfaltspflichten im Bezug auf das Mietfahrzeug ein Erfüllungsgehilfe des Mieters und somit haftet der Mieter für diesen.


2) Der Mieter ist dafür verantwortlich, dass alle Personen die das Fahrzeug bewegen oder sich im und um das Fahrzeug befinden die vertraglichen Bestimmungen einhalten.


2)     Sollten sich Dritte durch schuldhaftes Verhalten des Mieters Zugang zum Mietfahrzeug verschafft haben, haftet der Mieter für alle Schäden die in diesem Zusammenhang Auftreten.



15) Vertragslaufzeit und Kündigung


1) Gültig ist die Mietzeit, welche im Vertrag schriftlich vereinbart wurde. Sollte im Vertrag die Mietzeit nicht wirksam bestimmt sein, ergibt sich eine Gültigkeit des Vertrages auf unbestimmte Zeit. Der Mieter verpflichtet sich sämtlichen Pflichten auf unbestimmte Zeit und hat wie der Vermieter eine Kündigungsfrist von einem Werktag.


3)     Sollte der Mieter das Mietfahrzeug vor Ablauf der Mietzeit dem Vermieter zurückgeben, wird eine Kündigungsgebühr in Höhe von 50 % der gesamten Restmiete fällig. Der Vermieter ist hingegen dazu berechtigt den Mietvertrag fristlos zu kündigen, ohne dass der Mieter Ansprüche geltend machen kann, wenn folgende Fälle eintreten:

a)      Wenn der Mieter bei einem Mietvertrag mindestens 30 Tage in Zahlungsverzug ist

b)     Eine deutliche Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Mieters zu erkennen ist

c)      Zwangsvollstreckung oder Pfändungsmaßnahmen gegen den Mieter laufen

d)     Insolvenzverfahren eingeleitet worden sind oder drohen

e)     Der Wohn oder Geschäftssitz des Mieters ins Ausland verlegt wird

f)       Der Mieter unrichtige Angaben bei den Vertragsverhandlungen gemacht hat und den Vermieter wissentlich getäuscht hat.



4)     Wenn das Mietfahrzeug abhandenkommt oder einen Totalschaden erleidet, endet der Mietvertrag zum jeweiligen Monatsende.


5)   Der Mietvertrag kann durch den Vermieter mit sofortiger Wirkung gekündigt werden, wenn die Fortsetzung unzumutbar ist, wegen einer Schadensquote von über 100%, oder ab 2 Schäden am Fahrzeug in einem Kalenderjahr, oder weil eine Reparatur zur Fortführung notwendig wäre, welcher der Vermieter als unwirtschaftlich ansieht.


6)   Sollte der Mieter das Mietfahrzeug trotz Ablauf des Mietvertrags nicht zurückgeben, kann der Vermieter als Entschädigung die vereinbarte Mietrate x2 verrechnen, sowie jeden weiteren Schaden, der dem Vermieter entsteht geltend machen.


7)   Wenn der Mieter, nachdem der Mietvertrag gekündigt wurde das Mietfahrzeug nicht zurück bringt, stellt das keine Fortsetzung des Mietvertrages dar.


8)   Sollte die vertraglich vereinbarte Gesamtlaufleistung um mehr als 10 % überschritten sein, hat der Vermieter das Recht zur außerordentlichen Kündigung des Mietvertrages. Kündigungen haben immer schriftlich zu erfolgen.



16) Rückgabe des Mietobjektes


2)   Am Ende der Laufzeit des Mietvertrages hat der Mieter das Mietfahrzeug, einschließlich aller zur Nutzung und zum Fahrzeug gehörenden Gegenstände selbständig an den Betriebsstandort der MD Fahrzeughandels GmbH zurückzuführen. Sollten Gegenstände wie z.B. Eiskratzer, Sonnenschirme und ähnliches fehlen, werden diese dem Mieter verrechnet und eine Aufwandszahlung in der Höhe von EUR 50 wird fällig. Der Mieter erhält das Fahrzeug vollgetankt und ist verpflichtet das Mietfahrzeug vollgetankt zurückzubringen. Sollte der Tank bei der Rückgabe nicht voll sein, verrechnet der Vermieter dem Mieter die Kosten für die Betankung inklusive MwSt. plus eine Aufwandszahlung von EUR 50. Das Fahrzeug muss außen sauber sein, da eine lückenlose Rücknahmeüberprüfung durchgeführt werden muss. Innen müssen jegliche Scheiben gereinigt sein, das Fahrzeug muss gesaugt sein und jegliche Armaturen müssen gereinigt worden sein. Sollte das Fahrzeug nicht wie beschrieben in einem sauberen Zustand zurückgebracht werden wird der Vermieter dem Mieter die Reinigung bei einer Fahrzeug-Aufbereitungsfirma in Rechnung gestellt und zusätzlich eine Aufwandszahlung in Höhe von EUR 100 fällig. Das Recht auf Erwerb des Mietobjektes durch den Mieter besteht grundsätzlich nicht. Grundsätzlich muss das Fahrzeug bei der Rückgabe den gleichen Zustand aufweisen wie bei der Übergabe. Ausgenommen sind die üblichen Abnutzungen bei korrekter und schonender Benutzung. Ausdrücklich verboten ist das Rauchen im Auto. Sollte festgestellt werden, dass im Auto geraucht wurde, wird eine Entschädigungszahlung von EUR 250 fällig.



5)     Sollten sich nach der Übergabe im Mietfahrzeug Gegenstände befinden, die dem Mieter gehören, kann der Vermieter diese entsorgen lassen oder vom Mieter abholen lassen.

Es wird ein Übergabeprotokoll angefertigt, welches vom Vermieter erstellt wird und vom Mieter zu unterzeichnen ist. Der Vermieter ist berechtigt, Schadenersatzansprüche bis 30 Tage nach der Übergabe geltend zu machen. Die festgestellten Schäden werden von einem Fachgutachter besichtigt und ein entsprechender Bericht dem Mieter zugeschickt. Die Kosten für den Fachgutachter und die Kosten für die darauffolgende Instandsetzung sind allein vom Mieter zu tragen.


6)   Es besteht die Verpflichtung durch den Mieter, den Vermieter über alle bekannten Schäden zu informieren. Sollten Betriebsstoffe in naher Zukunft ergänzt werden, muss der Mieter den Vermieter auch darüber informieren.


7) Sollte das Mietfahrzeug nach Kündigung des Mietvertrages nicht fristgerecht zurückgebracht werden, erlischt das Recht der Nutzung. Der Vermieter ist dazu berechtigt, die Haftpflichtversicherung und alle weiteren Versicherungen zu beenden.



17) Allgemeine Bestimmungen


1) Der Vermieter ist dazu berechtigt, Daten des Mieters die auch personenbezogen sein können zu verwenden und zum Zwecke der Kundenbetreuung, Vertragsdurchführung und Werbeaktionen elektronisch zu speichern und zu verarbeiten.



Sollte es für die Finanzierung des Mietfahrzeuges notwendig sein, darf der Vermieter die Daten des Mieters auch an Finanzierungsinstitute übermitteln. Die Daten werden mit Ablauf des jeweiligen Vertrags maximal 11 Jahre gespeichert.


2) Der Mieter kann jederzeit seine Rechte gem. Art. 12 ff EU-Datenschutz-Grundverordnung bei der MD Fahrzeughandels GmbH geltend machen.


3)     Sollten Änderungen der Rechtsform des Mieters oder des Vermieters entstehen, behalten sämtliche Verträge ihre Gültigkeit. Bei Veräußerung des eigenen Betriebes durch den Mieter, bleibt dieser in vollem Umfang allen abgeschlossenen Verträgen mit der MD Fahrzeughandels GmbH verpflichtet.

Das gesetzliche Kündigungsrecht der Erben ist bei natürlichen Personen nach § 580BGB ausgeschlossen


8) Sollten Änderungen und Ergänzungen in einem Vertrag vorgenommen werden, müssen diese als solche gekennzeichnet und schriftlich sowie mit Unterschrift durch beide Vertragsparteien gekennzeichnet sein.



9) Bei Unwirksamkeit einer Bestimmung oder Unzulässigkeit einer Fristbestimmung oder einer Lücke in einer Bestimmung, bleibt die Rechtwirksamkeit der übrigen Bestimmungen jedenfalls vorhanden.



10) Es wird gemäß § 351 UGB ausgeschlossen, den Vertrag wegen laesio enormis anzufechten.




18) Gerichtsstand, Erfüllungsort, anwendbares Recht


1) Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aufgrund dieses Vertrages ist der Sitz des Vermieters in Altach.


2) Mit Vertragspartnern welche Unternehmen, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind, wird Feldkirch als Gerichtsstand vereinbart.


Sollte der Mieter den Vermieter klagen wollen, kann diese ausschließlich in Feldkirch anhängig gemacht werden.


3) Für alle mit dem Vertrag in Zusammenhang stehenden Rechtsgeschäfte und Handlungen wird festgehalten, dass ausschließlich österreichisches materielles Recht unter Ausschluss vereinheitlichten internationalen Rechts sowie Kollisionsnormen (z.B. IPRG, EVÜ)



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